Agathe Grenz
Steuerberaterin

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Weitere Artikel Mai 2024

Wachstumschancengesetz I

Wachstumschancengesetz I

Vermittlungsergebnisse Einkommensteuer 

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 den Ergebnissen des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. Damit konnte das Steueränderungsgesetz in geänderter Fassung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Unverändert übernommene Maßnahmen

Vom Vermittlungsausschuss unverändert übernommen wurden unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und -partner von € 35,00 auf € 50,00
  • Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz/EStG, wonach Einlagen junger Wirtschaftsgüter nur dann mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet werden, wenn sie aus dem Privatvermögen stammen.
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von
  • € 600,00 auf € 1.000,00 (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)

Im Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) unverändert übernommen wurden die Anhebungen bei den Umsatz- und Gewinngrenzen für die Begründung einer Buchführungspflicht. Die Umsatzerlöse-Grenzen wurden von € 600.000,00 auf € 800.000,00 erhöht und die Jahresüberschuss-Grenze auf € 80.000,00 (bisher € 60.000,00).

Geänderte Maßnahmen

Vom Vermittlungsausschuss in geänderter Form übernommen wurde unter anderem:

  • Erhöhung des Bruttolistenpreis-Höchstbetrags für die Steuervergünstigungen bei privater Nutzungsentnahme von Elektrofahrzeugen von € 60.000,00 auf € 70.000,00. Damit kann für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis € 70.000,00 die sogenannte Viertelregelung in Anspruch genommen werden. Ursprünglich geplant war eine Anhebung auf € 80.000,00.
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG mit geändertem Anfangsdatum (ab dem 31.3.2024 statt 30.9.2023) und abweichenden Abschreibungssätzen (maximal das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % anstelle dem 2,5-Fachen bzw. 25 %)
  • Sonderabschreibungsregeln nach § 7g Abs. 5 EStG mit reduziertem Abschreibungssatz (40 % statt 50 %)
  • Beschränkung des erweiterten Verlustvortrags für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres. Geplant waren ursprünglich 75 %.

Stand: 28. April 2024

Bild: Stratocaster - stock.adobe.com

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